Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 1a Grundsätze des Strommarktes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/1a#abs-1 (1) Der Preis für Elektrizität bildet sich nach wettbewerblichen Grundsätzen frei am Markt. Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/1a#abs-2 (2) Das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem hat eine zentrale Bedeutung für die Gewährleistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit. Daher sollen die Bilanzkreistreue der Bilanzkreisverantwortlichen und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Bilanzkreise sichergestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/1a#abs-3 (3) Es soll insbesondere auf eine Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage hingewirkt werden. Ein Wettbewerb zwischen effizienten und flexiblen Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten, eine effiziente Kopplung des Wärme- und des Verkehrssektors mit dem Elektrizitätssektor sowie die Integration der Ladeinfrastruktur für Elektromobile in das Elektrizitätsversorgungssystem sollen die Kosten der Energieversorgung verringern, die Transformation zu einem umweltverträglichen, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgungssystem ermöglichen und die Versorgungssicherheit gewährleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/1a#abs-4 (4) Elektrizitätsversorgungsnetze sollen bedarfsgerecht unter Berücksichtigung des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der Versorgungssicherheit sowie volkswirtschaftlicher Effizienz ausgebaut werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/1a#abs-5 (5) Die Transparenz am Strommarkt soll erhöht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/1a#abs-6 (6) Als Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes sollen eine stärkere Einbindung des Strommarktes in die europäischen Strommärkte und eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Es sollen die notwendigen Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt sowie die Regelenergiemärkte und die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 1a EnWG →
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 16.07.2018 – 3 Kart 683/18 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 – 3 Kart 11/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 – 3 Kart 16/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 – 3 Kart 28/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 01.01.2018 – VI-3 Kart 11/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.01.2020 – 3 Kart 757/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 12.09.2018 – 3 Kart 809/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 – 3 Kart 101/17 (V)
- OLG Düsseldorf, 11.07.2018 – 3 Kart 84/17 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1a EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 1a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.